Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2023 – 16 U 44/22
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 45/20Stromnetzentgelt: Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des EEG-Ausgleichsmechanismus bei der Festlegung der Erlösobergrenze – EEG-Ausgleichsmechanismus
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 44/20Festlegung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Verhältnis von Netzentgeltfestlegung und EEG-Ausgleichsmechanismus
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:
1.
die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens viertelstündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
2.
die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,
3.
die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
4.
die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
5.
die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Tag nach dem Liefertag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
6.
die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen, und
7.
die Angaben nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a des Energiefinanzierungsgesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.